Satzung

Satzung

„Stadtmarketing für Halver e.V.“, Verein für Standortmarketing, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung

§ 1 - Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Stadtmarketing für Halver e.V. - Verein für Standortmarketing, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung. Er hat seinen Sitz in Halver und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 - Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Koordinierung und Durchführung vom Maßnahmen im Bereich Standortmarketing, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, die geeignet sind, die Anziehungskraft und Attraktivität der Stadt Halver zu fördern und die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Über die Beschwerde eines abgelehnten Antragstellers entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der Mitgliedsgesellschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts, durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von mindestens 3 Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von mindestens 1 Jahresmitgliedsbeitrag oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 5 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines Jahres und endet am 31.12. des Jahres.

§ 6 - Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladungen müssen an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 20 Tage (Datum des Poststempels) vor der Mitgliederversammlung abgesandt werden. Antrage auf Erweiterung der Tagesordnung und zu Punkt „Verschiedenes“ sind spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 1 fremde Stimme verteilen.

Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören
a) Die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes für das abgelaufene Jahr
b) Die Entlastung, Neuwahl und Abberufung des Vorstandes
c) Die Wahl der Rechnungsprüfer
d) Die Festsetzung der Beiträge
e) Die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins.

Der Vorstand leitet die ordentliche Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der Vorstand wird einzeln öffentlich gewählt. Es ist auf Antrag geheim abzustimmen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgebenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Gefasste Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 8 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angaben des Grundes schriftlich verlangen. Im übrigen gilt § 7 sinngemäß.

§ 9 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. dem ersten Vorsitzenden
b. den 2 stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem Schriftführer
2. Dem erweiterten Vorstand können weitere Personen angehören, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Der Gesamtvorstand besteht aus maximal 11 Personen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der angegebenen Stimmen. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Die Wahl erfolgt jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorsitzende des Gründungsvorstandes wird einmalig für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden oder durch einen der 2 zweiten Vorsitzenden vertreten. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

§ 10 - Rechnungsprüfer
Es sind zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand nach § 26 BGB angehören, für jeweils ein Jahr zu wählen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins sowie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu prüfen. Sie haben das Prüfungsergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 - Beiträge - Beteiligungsumlagen
Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und - wenn notwendig - durch Beteiligungsumlagen aufgebracht. Der Mitgliedsbetrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Eventuell notwendige Beteiligungsumlagen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 12 - Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder bzw. deren Vertreter gemäß § 7.

§ 13 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder bzw. deren Vertreter gemäß § 7 beschlossen werden. In diesem Fall fließt das vorhandene Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung in der Stadt Halver zu. Wer als Mitglied aus dem Verein vor der Auflösung ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Diese Satzung tritt am 21. April 1993 in Kraft.
Satzungsänderung laut Mitgliederversammlung vom 18.04.2012: Änderung des Vereinsnamens von „Initiative Pro Halver e.V.“ in „Stadtmarketing für Halver e.V.“

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